Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gültig ab 1. April 2026 · PrüfXpert GmbH · Kügeliloostrasse 99, 8046 Zürich · UID: CHE-155.534.866 MWST

§ 1 Geltungsbereich und Vertragsparteien

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB») gelten für alle Dienstleistungen, Verträge und Offerten der PrüfXpert GmbH, Kügeliloostrasse 99, 8046 Zürich (nachfolgend «PrüfXpert»), gegenüber ihren Kundinnen und Kunden (nachfolgend «Kunde»).

(2) Die AGB gelten in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung. Abweichende oder entgegenstehende Bedingungen des Kunden gelten nur, sofern PrüfXpert diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor (Art. 2 OR).

§ 2 Vertragsschluss

(1) Offerten von PrüfXpert sind, sofern nicht anders vermerkt, während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum gültig und freibleibend.

(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche oder elektronische Auftragsbestätigung durch PrüfXpert, durch verbindliche Terminvereinbarung oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande. Online-Buchungen über die Website www.pruefxpert.ch gelten als verbindliche Offerten des Kunden, die durch Bestätigung seitens PrüfXpert angenommen werden.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Die aufgeführten Leistungen betreffen die periodische Kontrolle, Abnahmekontrolle, Schlusskontrolle oder vergleichbare sicherheitstechnische Prüfung der angegebenen elektrischen Installationen gemäss Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV, SR 734.27) und den gültigen Normen der NIN (Niederspannungs-Installationsnorm SN 411 000).

(2) Zum Leistungsumfang gehören insbesondere: die Sichtkontrolle, die messtechnische Überprüfung, die Erstellung des Kontrollberichts bzw. Mängelberichts, die Ausstellung des Sicherheitsnachweises (SiNa) sowie dessen Übermittlung an den zuständigen Netzbetreiber (Art. 37 NIV).

(3) PrüfXpert ist ein unabhängiges Kontrollorgan im Sinne von Art. 6 NIV und führt selbst keine Installations-, Reparatur- oder Instandstellungsarbeiten aus. Die Behebung festgestellter Mängel liegt ausschliesslich in der Verantwortung des Eigentümers bzw. Anlagebetreibers und ist durch einen konzessionierten Installateur vornehmen zu lassen. Die Kontrolle ersetzt keine Instandstellungspflicht der Anlagebetreiber.

(4) Der Umfang der geschuldeten Leistungen ergibt sich aus der Offerte bzw. Auftragsbestätigung. Nicht ausdrücklich vereinbarte Leistungen (insbesondere Nachkontrollen, zusätzliche Messungen, Bewilligungs- oder Dokumentationsarbeiten) werden nach Aufwand zusätzlich verrechnet.

§ 4 Mitwirkungs- und Zugangspflichten des Kunden

(1) Der Kunde stellt sicher, dass PrüfXpert zum vereinbarten Termin ungehinderten Zugang zu sämtlichen zu kontrollierenden Räumen, Verteilungen, Messschränken, Unterverteilungen und relevanten Betriebsmitteln hat.

(2) Der Kunde stellt PrüfXpert vor oder bei Kontrollbeginn die vorhandenen Schemata, Installationspläne, Vorberichte, früheren Sicherheitsnachweise sowie alle für die Kontrolle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung.

(3) Ist eine Kontrolle infolge fehlender Zugänglichkeit, unvollständiger Unterlagen oder aus sonstigen vom Kunden zu vertretenden Gründen ganz oder teilweise nicht durchführbar, ist PrüfXpert berechtigt, den vereinbarten Preis vollständig in Rechnung zu stellen. Zusätzlicher Aufwand für Wiederholungstermine wird nach Aufwand verrechnet.

§ 5 Preise, Mehrwertsteuer und Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) und inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern die Leistung gegenüber Konsumentinnen und Konsumenten erbracht wird (Preisbekanntgabeverordnung PBV).

(2) Die Rechnungsstellung erfolgt nach Abschluss der Kontrolle bzw. nach Ausstellung des Berichts. Rechnungen sind innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Beanstandungen zur Rechnung sind innerhalb von 5 Tagen nach Erhalt schriftlich mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Rechnung als anerkannt.

(4) Der Sicherheitsnachweis (SiNa) wird nach vollständiger Begleichung der Rechnung ausgestellt bzw. übermittelt, sofern die kontrollierten Installationen mängelfrei sind oder die festgestellten Mängel fachgerecht behoben wurden.

(5) Bei Zahlungsverzug ist PrüfXpert berechtigt, einen Verzugszins von 5% p.a. gemäss Art. 104 OR sowie angemessene Mahngebühren von CHF 20.– pro Mahnung zu erheben. Weitergehende Verzugs- und Inkassokosten bleiben vorbehalten.

§ 6 Stornierung und Terminverschiebung

(1) Der Kunde kann einen vereinbarten Termin bis spätestens fünf (5) Arbeitstage vor dem Ausführungsdatum kostenlos verschieben oder stornieren.

(2) Bei Stornierungen oder Verschiebungen von zwei (2) bis fünf (5) Arbeitstagen vor dem Ausführungsdatum wird eine Bearbeitungspauschale von 30% des Auftragswerts, mindestens jedoch CHF 100.–, erhoben.

(3) Bei Stornierungen innerhalb von 48 Stunden vor dem Ausführungsdatum oder Nichterscheinen («No-Show») wird der vollständige Auftragswert in Rechnung gestellt.

§ 7 Ausführungsfristen und höhere Gewalt

(1) Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.

(2) Ereignisse höherer Gewalt (insbesondere Naturereignisse, Pandemien, behördliche Massnahmen, Stromausfälle, Streik, längerer Krankheitsfall des zuständigen Kontrolleurs) sowie Umstände, die PrüfXpert nicht zu vertreten hat, berechtigen PrüfXpert, die Ausführung um die Dauer der Behinderung zu verschieben. Der Kunde wird unverzüglich informiert.

§ 8 Berichterstattung, Abnahme und Mängelrüge

(1) PrüfXpert liefert dem Kunden nach Abschluss der Kontrolle einen Kontrollbericht und — bei mängelfreiem Befund oder nach dokumentierter Mängelbehebung — den Sicherheitsnachweis (SiNa).

(2) Offensichtliche Mängel des Berichts (z.B. Tippfehler, unvollständige Angaben) sind innerhalb von 10 Tagen nach Zustellung schriftlich zu rügen. Nach Ablauf dieser Frist gilt der Bericht als genehmigt. Die zwingenden Bestimmungen des Obligationenrechts zu versteckten Mängeln bleiben vorbehalten.

(3) Wurden im Rahmen der Kontrolle Mängel festgestellt, obliegt deren fachgerechte Behebung dem Eigentümer bzw. Anlagebetreiber. Eine allfällige Nachkontrolle wird separat nach Aufwand oder zu einem vereinbarten Pauschalpreis in Rechnung gestellt.

§ 9 Gewährleistung und Haftung

(1) Die Kontrolle der elektrischen Installationen ist eine Zustandsbeurteilung zum Zeitpunkt der Prüfung (Momentaufnahme). PrüfXpert haftet nicht für Mängel, die nach Abschluss der Kontrolle neu entstehen, auf nachträgliche Eingriffe Dritter zurückzuführen sind oder ausserhalb des vereinbarten Kontrollumfangs liegen.

(2) PrüfXpert haftet für direkte Schäden aus leichter Fahrlässigkeit höchstens bis zur Höhe des Auftragswerts, maximal jedoch CHF 100’000 pro Schadenereignis. Die Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden, entgangenen Gewinn sowie Produktionsausfälle ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.

(3) Die zwingende Haftung bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, Personenschäden sowie nach dem Produktehaftpflichtgesetz (PrHG) bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 100 OR).

(4) Die Einhaltung der Kontrollperioden gemäss NIV (Anhang) sowie die Veranlassung periodischer Kontrollen liegen in der alleinigen Verantwortung des Eigentümers bzw. Anlagebetreibers.

§ 10 Übermittlung des Sicherheitsnachweises und Datenschutz

(1) Der Sicherheitsnachweis (SiNa) wird gemäss Art. 37 NIV an den zuständigen Netzbetreiber übermittelt. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass diese Übermittlung eine gesetzliche Pflicht von PrüfXpert darstellt und nicht an eine Zustimmung des Kunden gebunden ist.

(2) Die Bearbeitung von Personendaten erfolgt im Einklang mit dem revidierten Schweizer Datenschutzgesetz (revDSG). Einzelheiten entnehmen Sie bitte der separaten Datenschutzerklärung.

§ 11 Aufbewahrung und geistiges Eigentum

(1) Kontrollberichte, Messprotokolle und Sicherheitsnachweise werden durch PrüfXpert während mindestens 20 Jahren archiviert (Branchenusus gemäss Electrosuisse-Empfehlung). Der Kunde ist verpflichtet, seine Ausfertigung bis zur nächsten periodischen Kontrolle aufzubewahren und dem Netzbetreiber auf Verlangen vorzuweisen.

(2) Alle von PrüfXpert erstellten Unterlagen, Berichte, Pläne und Messprotokolle bleiben im geistigen Eigentum von PrüfXpert. Der Kunde erhält ein nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vereinbarten Zweck. Die Weitergabe an Dritte — ausgenommen Behörden, Netzbetreiber und Versicherungen — bedarf der schriftlichen Zustimmung von PrüfXpert.

§ 12 Vertraulichkeit

PrüfXpert und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, alle im Rahmen der Vertragsbeziehung erlangten technischen und geschäftlichen Informationen vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben. Diese Pflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrags fort. Vorbehalten bleiben gesetzliche Auskunfts- und Meldepflichten.

§ 13 Änderung der AGB

PrüfXpert behält sich vor, diese AGB jederzeit anzupassen. Für laufende Verträge gelten jeweils die bei Vertragsschluss gültigen Bedingungen. Die jeweils aktuelle Fassung ist unter www.pruefxpert.ch abrufbar.

§ 14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, ungültig oder undurchführbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine rechtswirksame Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Bestimmung am nächsten kommt.

§ 15 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

(1) Gerichtsstand ist der Sitz der PrüfXpert GmbH, Zürich. Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).

(2) Für Konsumentinnen und Konsumenten gelten die zwingenden Gerichtsstandsbestimmungen gemäss Art. 32 ff. der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO).

§ 16 Kontakt

PrüfXpert GmbH
Kügeliloostrasse 99, CH-8046 Zürich
Telefon: +41 76 618 90 01
E-Mail: info@pruefxpert.ch
UID: CHE-155.534.866 MWST

Stand: 1. April 2026

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